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Krankengeld bei freiwilliger Versicherung in Progressionsvorbehalt einzubeziehen

Einkommensersatzleistungen wie z. B. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Eltern- oder das Krankengeld sind zwar einkommensteuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§32b EStG). Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Bemessung des Steuersatzes für die gesamten im Kalenderjahr erzielten steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass dies generell für Krankengeld gilt, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, unabhängig davon, ob der Bezieher des Krankengeldes pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige, die Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen haben.

Darüber hinaus hat das Gericht bestätigt, dass Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung dagegen nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf der Gesetzgeber zwischen Krankengeldern aus einem Privatversicherungsverhältnis oder aus dem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis differenzieren; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hier nicht vor.


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